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Ein Verkehrsunfall wurde allein durch die Widerbeklagte zu 2) verursacht und war für den Zeugen E unabwendbar im Sinne von § 17 StVG, da die Widerbeklagte zu 2) ihrer doppelten Rückschaupflicht nicht genügte und das Einsatzfahrzeug mit eingeschalteten Sondersignalen übersah. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |