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Die grundsätzliche Verwertbarkeit der Ergebnisse einer Geschwindigkeitsmessung unter Verwendung eines standardisierten Messverfahrens (hier: ES 8.0) hängt nach Überzeugung des Gerichts nicht von der nachträglichen Überprüfbarkeit der Daten ab, die der Messung zugrunde liegen. Technische Messsysteme, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind, werden grundsätzlich als standardisierte Messverfahren anerkannt. Darauf, ob Rohmessdaten gespeichert werden, kommt es nicht an. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |