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Die Frist zur Einlegung der Zulassungsrechtsbeschwerde beginnt bei einem in Abwesenheit des Betroffenen verkündeten Urteil nur dann bereits mit der Verkündung zu laufen, wenn der Betroffene bei der Urteilsverkündung von einem nach § 73 Abs. 3 OWiG schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten worden ist. Die Anwesenheit einer mit Untervollmacht versehenen Verteidigerin genügt hierfür nicht, wenn eine Vollmacht des Hauptverteidigers nicht vorlag. In diesem Fall ist eine förmliche Urteilszustellung geboten, um die Frist in Gang zu setzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |