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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs roter Kennzeichen ist formell ordnungsgemäß begründet, wenn die Behörde einzelfallbezogen das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung darlegt. Das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse, wenn der Widerruf der Zuteilung roter Kennzeichen wegen fehlender Zuverlässigkeit des Inhabers nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |