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Ein Verkehrsunfall stellt ein unabwendbares Ereignis für den vorfahrtsberechtigten Fahrer dar, wenn das andere Fahrzeug die Vorfahrt missachtet und der Unfall durch äußerst mögliche Sorgfalt eines anzunehmenden "Idealfahrers" nicht abgewendet werden kann. In einem solchen Fall ist die Haftung des vorfahrtsberechtigten Fahrers gemäß §§ 17 Abs. 3, 18 Abs. 3 StVG ausgeschlossen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |