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Die jagdrechtliche Zuverlässigkeit kann nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 BJagdG verneint werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgeht. Wiederholte Trunkenheitsfahrten mit sehr hohen Blutalkoholkonzentrationen (hier: 2,65 Promille und 2,81 Promille) können die Annahme fehlender jagdrechtlicher Zuverlässigkeit begründen, auch wenn die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nicht eingreift. Für die Prognoseentscheidung sind auch Straftaten mit weniger als 60 Tagessätzen oder eingestellte Verfahren heranzuziehen, wobei die spezifischen Gefahren des Alkoholgenusses im Zusammenhang mit der Jagd zu berücksichtigen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |