Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 14.09.2022: Jagdschein: Fehlende Zuverlässigkeit bei wiederholten Trunkenheitsfahrten mit hohen Promillewerten




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 14.09.2022 - 8 K 2784/21) hat entschieden:

   Die jagdrechtliche Zuverlässigkeit kann nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 BJagdG verneint werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgeht. Wiederholte Trunkenheitsfahrten mit sehr hohen Blutalkoholkonzentrationen (hier: 2,65 Promille und 2,81 Promille) können die Annahme fehlender jagdrechtlicher Zuverlässigkeit begründen, auch wenn die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nicht eingreift. Für die Prognoseentscheidung sind auch Straftaten mit weniger als 60 Tagessätzen oder eingestellte Verfahren heranzuziehen, wobei die spezifischen Gefahren des Alkoholgenusses im Zusammenhang mit der Jagd zu berücksichtigen sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Alkohol und Unfallversicherung
und
Alkohol und Beruf

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Dem Kläger steht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf (Wieder-)Erteilung des Jagdscheins zu. Von daher ist der ablehnende Bescheid vom 23. April 2021 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein solchen Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf bei Fehlen der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG oder der persönlichen Eignung i. S. d. § 6 WaffG ein Jagdschein nur in Form eines Falknerjagdscheins nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden.

Nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen. Hierbei ist, bezogen auf die Person, deren Zuverlässigkeit zur Prüfung steht, eine Verhaltensprognose erforderlich, an die jedoch keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen.

Es geht dabei um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert, sei es durch das Verhalten der Person selbst, die eine waffenrechtliche Erlaubnis begehrt oder eine solche innehat, oder anderer. Entsprechend dem präventiven Charakter des Waffenrechts sollen Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.

Nach diesen Maßgaben fehlt dem Kläger die maßgebliche jagdrechtliche Zuverlässigkeit. Aufgrund der beiden Vorkommnisse aus den Jahren 2003 und 2017, in denen der Kläger jeweils stark alkoholisiert mit Blutalkoholkonzentrationen von 2,65 Promille bzw. 2,81 Promille ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, fehlt es derzeit an einer positiven Verhaltensprognose.

Zwar greift die Regelvermutung der fehlenden Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG vorliegend nicht ein. Denn der Kläger wurde wegen der am 11. August 2017 unternommenen Trunkenheitsfahrt durch den Strafbefehl des Amtsgerichts I. vom 23. Oktober 2017 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nur zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. Hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt 2003 erfolgte keine strafrechtliche Verurteilung. Das hat jedoch nicht zur Konsequenz, dass dieser Sachverhalt bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers keinerlei Einfluss hat und er daher weiterhin als zuverlässig anzusehen ist. Der Tatbestand des § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG ermöglicht es vielmehr, auch Straftaten, die mit weniger als 60 Tagessätzen bestraft worden sind oder deren Verfolgung eingestellt worden ist, bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen. Die konkrete Einzelfallwürdigung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 BJagdG erfordert eine Gesamtwürdigung aller erheblichen Umstände. In diese erforderliche Gesamtwürdigung aller erheblichen Umstände ist grundsätzlich auch eine solche Verurteilung mit einzubeziehen.

Auch wenn die bei der Jagd sich potentiell ergebenden Gefahrensituationen anders als die im Straßenverkehr beschaffen sind, können sich bei der Jagd ebenfalls für unbeteiligte Dritte erhebliche Gefahren für Leib und Leben ergeben, wenn der Jäger aufgrund entsprechenden Alkoholgenusses etwa eine Situation unzutreffend einschätzt oder im Umfeld des zu erlegenden Tieres Spaziergänger nicht oder nicht rechtzeitig bemerkt, zumal der Jäger bei Auftauchen des Wildes in kürzester Zeit abschätzen muss, ob eine derartige Gefahr für Dritte besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass typischerweise bereits ab 0,3 Promille erste Beeinträchtigungen wie Einschränkungen des Sehfeldes und Probleme bei der Entfernungseinschätzung, ab 0,5 Promille ein deutliches Nachlassen der Reaktionsfähigkeit und ab 0,8 Promille erste Gleichgewichtsstörungen, eine Einengung des Gesichtsfeldes ("Tunnelblick") und eine deutliche Enthemmung zu verzeichnen sind.

Nach diesen Maßgaben kann die Zuverlässigkeit des Klägers aufgrund der beiden Trunkenheitsfahrten derzeit nicht bejaht werden. Diese wirken im Hinblick auf die Beurteilung seiner jagdrechtlichen Zuverlässigkeit im Entscheidungszeitpunkt fort. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in beiden Fällen eine Alkoholkonzentration festgestellt wurde, die die oben genannten Promillewerte - und auch den Wert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,10 Promille - um ein Vielfaches überstieg und damit erhebliche Auswirkungen auf die Sinneswahrnehmungen, Reaktionsfähigkeit und Selbsteinschätzung hatte. Diese Einschätzung teilte der Kläger ausweislich seiner Angaben zwecks Erstellung der beiden TÜV Gutachten vom 12. August 2019 (Fahrerlaubnis) und vom 18. Oktober 2019 (persönliche waffenrechtliche Eignung) auch selbst. Hierin führte der Kläger gegenüber den Gutachtern aus, dass er trotz schlechten Gewissens in der Kenntnis seiner Alkoholisierung mit seinem Auto gefahren sei und gedacht habe, er habe alles unter Kontrolle, es werde schon nichts passieren; im Nachhinein befinde er sein Verhalten als fragwürdig und sehr gefährlich (vgl. Seite 10 des TÜV Gutachtens vom 12. August 2019; ähnlich Seite 7 des TÜV Gutachtens vom 10. Oktober 2019). Eine derartige alkoholbedingte Fehleinschätzung gilt es nicht nur in straßenverkehrs- und fahrerlaubnisrechtlicher, sondern insbesondere in jagd- und waffenrechtlicher Hinsicht zur Verhinderung von Fremd- und Selbstschädigungen zu vermeiden. Hinzu tritt, dass anzunehmen ist bzw. der Kläger im Rahmen der genannten Begutachtungen auch selbst eingeräumt hat, dass es sich nicht nur um diese beiden Fahrten als Ausnahmesituationen handelte, sondern er vielmehr regelmäßig in Kenntnis seiner stetigen Alkoholisierung ein Fahrzeug im Straßenverkehr führte (vgl. Seite 7 des TÜV Gutachtens vom 10. Oktober 2019). Dieses kontinuierliche Verhalten über einen längeren Zeitraum trotz "schlechten Gewissens" begründet auch derzeit noch Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass keine Anhaltspunkte für einen alkoholisierten Waffengebrauch in jener Zeit vorliegen, sondern allein die generelle, durch sein seinerzeitiges Verhalten bedingte Gefahrerhöhung eines unsachgemäßen Waffengebrauchs ist ausreichend.

Der vorliegende Sachverhalt hält zudem dazu an, einen Zeitraum ordnungsgemäßen Verhaltens von aussagekräftigem Gewicht zu verlangen, wie dies auch im Rahmen der Regelvermutungstatbestände nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG der Fall ist. Im Hinblick auf die jagdrechtliche Verhaltensprognose bewirkt die Zusammenschau dieser beiden aktenkundigen Vorgänge unter Berücksichtigung der noch nicht einmal fünf Jahre zurückliegenden rechtskräftigen Verurteilung bezüglich des letzten Vorfalls in Orientierung an § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG, dass derzeit von einer jagdrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers jedenfalls noch nicht wieder auszugehen ist. Diese Wertung beruht auch darauf, dass der Kläger nach eigenen Angaben im Rahmen der Gutachtenerstellung des TÜV seine seinerzeitige Einsicht nach der Verkehrskontrolle im Jahr 2003, die ihn zu einer fünf- bis sechsjährigen Alkoholabstinenz veranlasst hatte, nach und nach aufgab und dies schließlich schleichend zu dem ungleich schwerwiegenderen Verstoß im Jahr 2017 in Form der mit 2,81 Promille stark alkoholisierten abendlichen Unfallverursachung auf einer Bundesautobahn mit drei verletzten bzw. gefährdeten Personen führte. Gerade vor dem Hintergrund dieser seinerzeitigen erstmaligen Einsicht und alkoholbedingten Verhaltensänderung, die jedoch nicht von Dauer war, sind die Anforderungen an eine positive Prognoseentscheidung im Rahmen der gebotenen Einzelfallabwägung nicht erfüllt.

Bei dieser Bewertung lässt das Gericht auch nicht außer Acht, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben und auch nach den vorgelegten ärztlichen Berichten hinsichtlich seiner Lebensgestaltung und seiner Einstellung zu Alkohol wiederum einen Wandel eingeleitet hat. Er lebt seit Februar 2018 nach seinen Angaben und jedenfalls bis Mitte 2021 durch Blutuntersuchungen und ärztliche Atteste belegt alkoholabstinent. Auch wurde ihm mit dem TÜV Gutachten vom 18. Oktober 2019 die waffenrechtliche persönliche Eignung i. S. d. § 6 WaffG bescheinigt. Inwieweit dieses Gutachten die spezifisch an eine Alkoholabhängigkeit anknüpfenden Vorschriften des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG bzw. die weitere Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 4 Nr. 4 BJagdG auszuschließen vermag, kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen dahinstehen. Zwar wird der Begriff der Alkoholabhängigkeit für das Jagd- und Waffenrecht nicht im Sinne einer medizinischen, lebenslänglich bestehen bleibenden Alkoholabhängigkeit zu verstehen sein, sondern, wie im Verkehrsrecht, als Abhängigkeit im Sinne eines nicht beherrschbaren Zwangs zum Alkoholkonsum. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung ist auch in der Regel das geeignete und angemessene Mittel, um die aufgetretenen Eignungszweifel und auch die konkreten Zuverlässigkeitszweifel i. S. d. § 17 Abs. 4 Nr. 4 BJagdG auszuräumen. Denn insoweit ist eine Beurteilung nur der körperlichen Befunde, die den dauerhaften völligen Alkoholverzicht belegen, nicht ausreichend. Zur Wiederherstellung der Eignung bzw. Zuverlässigkeit ist je nach Fallgestaltung beispielsweise zu fordern, dass Alkoholabstinenz eingehalten wird und die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol stabil und motivational gefestigt ist. Letzteres erfordert eine Prognose, inwieweit die inneren und äußeren Bedingungen einer Stabilisierung des geänderten Verhaltens nicht entgegenstehen.

Ob für das auf eine Untersuchung im September 2018, also bereits etwa anderthalb Jahre nach dem im Februar 2018 eingeschlagenen Weg der Alkoholabstinenz des Klägers, gestützte Gutachten des TÜV Nord vom 18. Oktober 2019 eine zu beurteilende hinreichend gefestigte Motivationslage sowie stabile Alkoholabstinenz schon vorliegen konnte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

Vgl. zu diesem Fragenkreis für den Fall einer zwölfjährigen Alkoholabstinenz BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - 21 B 16.527 -, juris, Rn. 33.

Denn selbst eine hypothetisch angenommene, ausreichend nachgewiesene Alkoholabstinenz würde nichts an der obigen Wertung der Unzuverlässigkeit i. R. d. § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG ändern. In systematischer Hinsicht kann aus der Erwähnung von Alkohol(abhängigkeit) in § 6 WaffG sowie § 17 Abs. 4 Nr. 4 BJagdG kein Rückschluss auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Alkoholkonsum im Rahmen der absoluten Unzuverlässigkeit gezogen werden. Zwar ergibt sich eine gewisse Überschneidung der Regelungsbereiche insoweit, als die im Rahmen von § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG bzw. dem wortgleichen § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG berücksichtigte Alkoholisierung möglicherweise zugleich unter § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG subsumiert werden kann. Dies hindert eine Berücksichtigung einer Alkoholisierung im Rahmen der absoluten Unzuverlässigkeit jedoch nicht, wenn - wie hier - zu der Alkoholisierung weitere Tatsachen hinzutreten, die zusammen mit der Alkoholisierung ein spezifisch waffenrechtlich bedenkliches Verhalten ergeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.

Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

8.000,00 Euro

festgesetzt.

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat sich hierbei an Ziffer 20.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2022/8_K_2784_21_Urteil_20220914.html - DE:VGK:2022:0914.8K2784.21.00

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