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1. Das bundesrechtliche Straßenverkehrsrecht regelt die Abwehr von Gefahren, die von Fahrerlaubnisinhabern ausgehen, abschließend. Verstößt ein Fahrerlaubnisinhaber gegen die StVO, gibt das Fahreignungs-Bewertungssystem des § 4 StVG ("Mehrfachtäter-Punktesystem") mit den Maßnahmen des § 4 Abs. 5 StVG im Grundsatz abschließend vor, wie gefahrenabwehrend darauf zu reagieren ist. Von diesem Maßnahmekatalog kann nur im Ausnahmefall nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG abgewichen werden.2. Künftig befürchtete Verkehrszuwiderhandlungen von Fahrerlaubnisinhabern können nicht unter Rückgriff auf die landesrechtliche Generalermächtigung des § 14 Abs. 1 OBG NRW untersagt und mit einem Zwangsgeld bedroht werden. Das gilt auch für sog. "Auto-Poser", die gegen § 30 Abs. 1 StVO verstoßen. (Leitsätze des Gerichts) |