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Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Abs. 2 StPO bemisst sich danach, ob der Sachverhalt Anhaltspunkte dafür bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die Unterlagen die Ermittlungen fördern könnten. Eine solche Gefahrenprognose kann sich auch auf nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren stützen, wenn die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind, wobei Behörden und Gerichte dies sorgfältig begründen müssen. Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Erfolgsaussicht der Klage nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |