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Die Auferlegung von Verfahrenskosten nach § 25a Abs. 1 StVG setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers ergriffen hat. Hierzu zählt die umgehende Übersendung eines schriftlichen Verwarnangebots, ggf. mit Anhörungsbogen. Eine Frist von fünf Wochen zwischen dem vorgeworfenen Parkverstoß und dem Versenden des Verwarnangebots ist ohne besondere Umstände nicht als umgehend und rechtzeitig anzusehen, da der Halter sich nach dieser Zeit nicht mehr sicher an den Fahrzeugführer erinnern kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |