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Kommt es zu einem Verkehrsunfall mit einem Vorfahrtberechtigten, nachdem der Wartepflichtige bereits in den Einmündungsbereich eingefahren war, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Verstoß gegen § 8 StVO unfallursächlich war. Die Verletzung der Vorfahrt stellt einen so schwerwiegenden Verstoß dar, dass die Betriebsgefahr des Pkw des Vorfahrtsberechtigten dahinter vollständig zurücktritt und eine Alleinhaftung des Vorfahrtsverletzers begründet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |