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Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis kann bei hartnäckigem Fehlverhalten und fehlender günstiger Sozial- und Legalprognose nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, insbesondere wenn der Angeklagte sich als Bewährungsversager erwiesen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |