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Das OLG Nürnberg hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden im Umfang von 2/3 zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall vom 7. September 2016 resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die Entscheidung betrifft Ansprüche auf Verdienstausfall infolge einer unfallbedingten Dienstunfähigkeit eines Zollbeamten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |