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„In den Fällen, in denen das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie etwa bei einem Taxi oder LKW, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen (vgl. BGH, Urteil vom 04. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 -, Rn. 6, juris; BGHZ 70, 199, 203). Wahlweise kann der Geschädigte neben dem entgangenen Gewinn auch die Vorhaltekosten eines etwaigen Reservefahrzeuges oder ggfs. der Miete eines Ersatzfahrzeuges verlangen. Wird entgangener Gewinn beansprucht, kann als Schätzungsgrundlage ein Vergleich der Unternehmenszahlen vor und nach dem Unfall herangezogen werden (Senat, Urteil vom 08. Oktober 2013 - I-1 U 226/12 -, Rn. 9, juris), um hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung nach § 287 ZPO bzw. § 252 BGB zu erhalten (BGH, Versäumnisurteil vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 392/03 -, Rn. 9, juris).
bb) Die vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die Monate November 2014 - Januar 2015 lassen erkennen, dass der tägliche Umsatz im Zeitraum um den Unfall vom 23.02.2015 durchschnittlich 134,22 EUR betrug. Die auf drei Monate begrenzten Umsatzzahlen geben - da sie relativ gleichmäßig ausfallen - hinreichenden Aufschluss über die betriebswirtschaftlichen Erträge des klägerischen Einzelunternehmens. Auch wenn fixe Kosten nach dem Unfall weiter angefallen sein mögen, hat der Kläger jedoch Treibstoffkosten und die weitere Abnutzung des Fahrzeugs erspart, so dass von den geltend gemachten Beträgen zumindest 20 % für ersparte Aufwendungen abzuziehen sind.“ |