Das Verkehrslexikon

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Verdienstausfall - Gewinnentgang - bei Unfallbeshädigung eines Taxifahrzeugs

Verdienstausfall - Gewinnentgang - bei Unfallbeshädigung eines Taxifahrzeugs




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
- Interimsfahrzeug / Schadensminderung



Einleitung:


Zu den unterschiedlichen Beechnungswegen beim Schadensersatz wegen des fahrzeugbezogenen Ertragsausfalls bei Taxen und Lkw bzw. wegen des Unternehmer-Gewinn-Entgangs hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 24.10.2017 - I-1 U 133/16) ausgeführt:

   „In den Fällen, in denen das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie etwa bei einem Taxi oder LKW, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen (vgl. BGH, Urteil vom 04. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 -, Rn. 6, juris; BGHZ 70, 199, 203). Wahlweise kann der Geschädigte neben dem entgangenen Gewinn auch die Vorhaltekosten eines etwaigen Reservefahrzeuges oder ggfs. der Miete eines Ersatzfahrzeuges verlangen. Wird entgangener Gewinn beansprucht, kann als Schätzungsgrundlage ein Vergleich der Unternehmenszahlen vor und nach dem Unfall herangezogen werden (Senat, Urteil vom 08. Oktober 2013 - I-​1 U 226/12 -, Rn. 9, juris), um hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung nach § 287 ZPO bzw. § 252 BGB zu erhalten (BGH, Versäumnisurteil vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 392/03 -, Rn. 9, juris).


bb) Die vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die Monate November 2014 - Januar 2015 lassen erkennen, dass der tägliche Umsatz im Zeitraum um den Unfall vom 23.02.2015 durchschnittlich 134,22 EUR betrug. Die auf drei Monate begrenzten Umsatzzahlen geben - da sie relativ gleichmäßig ausfallen - hinreichenden Aufschluss über die betriebswirtschaftlichen Erträge des klägerischen Einzelunternehmens. Auch wenn fixe Kosten nach dem Unfall weiter angefallen sein mögen, hat der Kläger jedoch Treibstoffkosten und die weitere Abnutzung des Fahrzeugs erspart, so dass von den geltend gemachten Beträgen zumindest 20 % für ersparte Aufwendungen abzuziehen sind.“

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Allgemeines:


Taxi - Taxifahrer

Berechnungsmethode: Verdienstausfall

Miettaxikosten

Gewinnentgang / Verdienstentgang bei Selbständigen




LG Wiesbaden v. 27.07.1971:
Auf Grund einer im Straßenverkehr begangenen unerlaubten Handlung kann ein an seinem Vermögen nur mittelbar Geschädigter nur im Rahmen der §§ 844, 845 BGB, § 10 StVG Schadenersatz verlangen. Diese Vorschriften erfassen nicht den Fall, daß ein Taxiunternehmer infolge Verletzung seines Arbeitnehmer-Alleinfahrers einen Verdienstausfall in seinem Unternehmen erleidet.

KG Berlin v. 18.12.1975:
Bei einem Einmann-Taxiunternehmen ist neben dem Verdienstausfall auch die Hälfte des Nutzungsausfalls zu erstatten, der in vergleichbaren Fällen bei Beschädigung privater Fahrzeuge zu ersetzen ist.

KG Berlin v. 21.08.2006:
Verdienstausfall infolge einer unfallbedingten Beschädigung eines Taxi kann nicht abstrakt begründet werden unter Hinweis auf die Tagessätze bei Sanden/Danner für die Nutzungsausfallentschädigung privat genutzter Fahrzeuge.

BGH v. 14.10.2008:
Macht ein Unternehmen nach einem Verkehrsunfall keinen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz übergegangenen Anspruch seines verletzten Fahrers auf Ersatz von dessen Verdienstausfallschaden geltend, sondern einen eigenen Schadensersatzanspruch wegen der ihm für den Einsatz eines Ersatzfahrers entstandenen Kosten, scheidet eine eigene Rechtsgutverletzung, die Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs im Sinne des § 823 BGB sein könnte, grundsätzlich aus. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kommt wegen Fehlens eines betriebsbezogenen Eingriffs insoweit regelmäßig nicht in Betracht.

OLG Düsseldorf v. 08.10.2013:
Bei unfallbedingter Beschädigung eines gewerblich genutzten Fahrzeugs (hier: Taxi) bzw. bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit des Fahrers/Halters infolge unfallbedingter Verletzungen braucht der Geschädigte nicht zu beweisen, dass und in welcher Höhe ohne den Unfall mit Gewissheit Einkünfte erzielt worden wären; es genügt der Nachweis einer gewissen Wahrscheinlichkeit. Als Nachweisunterlagen kommen vor allem in Betracht Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen, Einkommenssteuerbescheide und -erklärungen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen und -bescheide. Zwar gibt es für die Bestimmung des Referenzzeitraums keine festen Regeln, die Unterlagen sollten jedoch einen Zeitraum vor dem Unfall von mindestens drei Jahren abdecken. Die Vorlage von "Einkommensbescheinungen" des Steuerberaters für ein Kalenderjahr, insbesondere eine auf einen Monat beschränkte Gewinnermittlung sind nicht ausreichend.

OLG Düsseldorf v. 13.10.2015:
Der Verdienstausfall nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Fahrzeugs ist konkret zu berechnen, eine abstrakte Berechnung der Nutzungsausfallschäden ist nicht möglich. Zwar greift die Beweiserleichterung des § 252 S. 2 BGB, der Geschädigte muss aber hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung auf Grundlage des § 287 ZPO liefern. Legt er notwendige Belege für eine Schadensschätzung nicht vor, scheidet eine solche aus.

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Interimsfahrzeug / Schadensminderung:


Interimsfahrzeug

AG Berlin-Mitte v. 19.02.2014:
Wird bei einem Verkehrsunfall ein Taxifahrzeug total beschädigt und ist ein entsprechendes Ersatzfahrzeug mit Taxiausrüstung nicht beschaffbar, sodass der Geschädigte berechtigt ist, ein Neufahrzeug mit einer längeren Lieferzeit zu bestellen, so ist er im Rahmen seiner Schadensgeringhaltungspflicht gehalten, ein Interimsfahrzeug mit Taxiausrüstung zu erwerben, um einen größeren Verdienstausfallschaden (hier: 8.000 Euro) zu vermeiden. - Macht der Taxiunternehmer geltend, die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs sei ihm finanziell nicht möglich gewesen, so muss er dies substantiiert darlegen.

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