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Eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollstreckung aus einem Bußgeldbescheid ist geboten, wenn die Verfassungsbeschwerde zulässig und nicht offensichtlich unbegründet ist und die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausfällt. Dies ist der Fall, wenn die Folgen der Vollstreckung des Bußgeldbescheids, insbesondere der Antritt eines Fahrverbots, schwerer wiegen als die Folgen der Aussetzung der Vollstreckung bis zur Entscheidung in der Hauptsache. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |