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Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Totschlags bei mehreren Beteiligten kommt auch ohne ein auf die Abwendung des Tötungserfolges gerichtetes aktives Tun in Betracht, wenn der Angeklagte als einziger Beteiligter über die Tatwaffe verfügt und ein gemeinsamer Tatplan für eine Tötung auf andere Weise nicht bestand. Die Verneinung des Rücktritts ist rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht das außertatbestandliche Ziel statt der Vorstellung zur Erreichbarkeit des tatbestandsmäßigen Erfolges zugrunde legt und den zeitlichen Bezugspunkt verfehlt. Auch die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ist rechtsfehlerhaft, wenn die Feststellungen den Eintritt des tatbestandsmäßigen Gefährdungserfolges nicht ergeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |