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Der Freispruch des Angeklagten hat Bestand, wenn die Strafkammer ohne Rechtsfehler nicht auszuschließen vermochte, dass er die angeklagte Tat im Zustand aufgehobener Steuerungsfähigkeit (§ 20 StGB) beging. Die Ablehnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung stand, wenn das Tatgericht eine ungünstige Gefahrenprognose mit rechtsfehlerfreier Begründung verneint. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |