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Die Entscheidung über die Schuldfähigkeit eines Angeklagten erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung, beginnend mit der Feststellung einer psychischen Störung, die unter die Eingangsmerkmale des § 20 StGB fällt, gefolgt von der Untersuchung des Ausprägungsgrades und des Einflusses auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters. Ein Teilfreispruch, der auf nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit beruht und dessen Tat nicht als Anlasstat für eine Unterbringung nach § 63 StGB herangezogen wurde, unterliegt im zweiten Rechtsgang dem Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |