Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Dachau v. 24.04.2026: Zum Nutzungsausfallschaden: Anforderungen an den Beweis der Reparaturdurchführung und -dauer




Das Amtsgericht Dachau (Urteil vom 24.04.2026 - 3 C 877/25) hat entschieden:

   Der Kläger ist darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächliche Reparatur des Fahrzeugs und dessen Nichtnutzbarkeit. Ein Schadensgutachten beweist lediglich die zu erwartende Reparaturdauer, nicht aber die tatsächliche sach- und ordnungsgemäße Durchführung der Reparatur. Ein qualitativ schlechtes Foto, das lediglich ein Tablet mit einer Tageszeitung zeigt, ist als Beweis für die Durchführung einer sach- und ordnungsgemäßen Reparatur untauglich.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ausfallschaden - Nutzungsausfall - Dauer der Entschädigung - maßgebliche Ausfallzeit


Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird auf 700 € festgesetzt.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, das Amtsgericht Dachau ist sachlich und örtlich zuständig, der Unfallort liegt im hiesigen Gerichtsbezirk.

Die zulässige Klage ist unbegründet, der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfalls für den Zeitraum vom 17.04.2025 bis 22.04.2025.

Der Kläger ist darlegungs- und beweispflichtig zum einen für die Tatsache, dass das Fahrzeug tatsächlich repariert worden ist und zum anderen für die Tatsache, dass das Fahrzeug für einen Zeitraum von 4 Tagen nicht nutzbar war. Der Kläger legt zum Beweis für die durchgeführte Reparatur sowie für die Reparaturdauer zum einen das Schadensgutachten der Dekra (K1) als auch ein Foto, das das reparierte Kfz zeigen soll (K6), vor. Das Schadensgutachten der Dekra beweist nur, dass für eine sach- und ordnungsgemäße Reparatur eine Reparaturdauer von 4 Arbeitstagen zu erwarten ist. Die Tatsache, dass das Fahrzeug sach- und ordnungsgemäß repariert worden ist, wird vom Kläger nicht näher dargelegt. Zum Beweis für die Durchführung der Reparatur, die angeblich bei der Firma G… vorgenommen worden sein soll, wird lediglich ein Foto (Anlage K6) vorgelegt. Dieses Foto lässt, wie auch die Beklagte mit Schreiben vom 07.04.2026 moniert hat, nichts erkennen. Das Lichtbild ist von äußerst schlechter Qualität, soweit hier ein Aufnahmetag durch eine Tageszeitung nachgewiesen werden soll, ist dies zum einen nicht erkennbar; zum anderen lässt sich erahnen, dass nur ein Tablet, das eine Tageszeitung zeigt, abgelichtet worden ist und keine Zeitung in Papierform. Letztlich ist dieser Beweis für die Durchführung einer sach- und ordnungsgemäßen Reparatur untauglich. Es mag sein, dass am Fahrzeug Reparaturarbeiten vorgenommen wurden, ob diese allerdings sach- und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind und somit 4 Tage dauerten, vermag das Foto nicht zu beweisen. Demnach kommt es nicht darauf an, dass der Kläger zum Nutzungswillen, trotz Bestreitens durch die Beklagte, nicht vorgetragen hat.

Die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-11596

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