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Der Kläger ist darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächliche Reparatur des Fahrzeugs und dessen Nichtnutzbarkeit. Ein Schadensgutachten beweist lediglich die zu erwartende Reparaturdauer, nicht aber die tatsächliche sach- und ordnungsgemäße Durchführung der Reparatur. Ein qualitativ schlechtes Foto, das lediglich ein Tablet mit einer Tageszeitung zeigt, ist als Beweis für die Durchführung einer sach- und ordnungsgemäßen Reparatur untauglich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |