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Geschütztes Rechtsgut des § 315b StGB ist die Sicherheit des Straßenverkehrs, die sich nur auf den öffentlichen Verkehrsraum bezieht. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist, dass durch die Tathandlung in den Verkehr auf Wegen und Plätzen eingegriffen wird, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen zur Benutzung offenstehen. Hält sich das Opfer zum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens zur Tatbegehung außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums auf, fehlt es an einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit an einer tatbestandlichen Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 315b StGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |