|
Eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen für den Angeklagten stellen regelmäßig einen gewichtigen Strafmilderungsgrund nach § 46 Abs. 2 StGB dar, der im Urteil nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO anzuführen ist. Eine isolierte Sperre zur Erteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB setzt voraus, dass das Führen des Kraftfahrzeugs dem Täter für die Vorbereitung oder Durchführung der Straftat oder anschließend für ihre Ausnutzung oder Verdeckung dienlich sein soll. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |