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Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt nach § 287 ZPO auf Grundlage der Schwacke-Liste, wobei ein 20-Prozent-Zuschlag für den Unfallersatztarif bei Eilsituationen und ein Abzug von 3 % für Eigenersparnis angemessen sind. Die Notwendigkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs kann auch bei geringer Fahrleistung oder Nutzung durch Familienangehörige gegeben sein, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der ständigen Verfügbarkeit besteht, etwa für Arbeitswege oder Arztbesuche. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |