Das Verkehrslexikon

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Eigenersparnis bei den Mietwagenkosten

Zumm Abzug der Eigenersparnis bei den Mietwagenkosten




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Zum Abzug eines Betrages zum Ausgleich der sog. Eigenersparnis bei der Anmietung eines klassekleineren Mietwagens nach einem Verkehrsunfall hat der BGH (Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11) festgestellt:

Ohne Erfolg rügt die Beklagte auch, dass ein Abzug für Eigenersparnis nicht vorgenommen worden ist, weil die Geschädigten jeweils ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hatten. Insoweit hat das Berufungsgericht die Beurteilung des Landgerichts bestätigt, auf dessen Entscheidungsgründe es Bezug genommen hat. Diese Auffassung entspricht einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum im Vordringen befindlichen Meinung (vgl. OLG Celle, VersR 1994, 741 f.; NJW-​RR 2012, 802, 805; OLG Nürnberg, r+s 1994, 456, 457; OLG Frankfurt am Main, OLG-​Report 1995, 3, 5; 1995, 175, 176; OLG Hamm, VersR 1999, 769; SP 2000, 384; OLG Stuttgart, VersR 2009, 1680, 1682; Erman/Ebert, BGB, 13. Aufl., § 249 Rn. 106; MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 441; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 249 Rn. 36; Buschbell/Buschbell, MAH Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 24 Rn. 91; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3 Rn. 91; Notthoff, VersR 1995, 1015, 1017). Sie geht von der Erwägung aus, dass der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR 108/68, VersR 1970, 547; vom 2. März 1982 - VI ZR 35/80, VersR 1982, 548, 549); miete er gleichwohl ein einfacheres Fahrzeug an, widerspräche ein Ersparnisabzug der Billigkeit, weil der Schädiger so in doppelter Weise entlastet würde (vgl. OLG Celle, VersR 1994, 741; OLG Frankfurt am Main, OLG-​Report 1995, 3, 5; OLG Hamm, VersR 1999, 769; OLG Stuttgart, aaO; Palandt/Grüneberg, aaO). Lehnt der Tatrichter den Abzug einer Eigenersparnis dieser Auffassung folgend ab, ist diese Vorgehensweise revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil die Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO bei der Schätzung einer etwaigen Eigenersparnis im Wege des Vorteilsausgleichs Sache des hierzu berufenen Tatrichters ist und die Grenzen des Ermessens nicht überschritten sind (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, VersR 1996, 902, 904; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09, aaO Rn. 24, 26). Die Auffassung der vorstehend zitierten Rechtsprechung steht im Einklang mit einer verbreiteten Regulierungspraxis der Haftpflichtversicherer, welche einem vom Verband der Autoversicherer (HUK-​Verband) empfohlenen Abrechnungsverfahren entspricht (vgl. NJW 1993, 376; MünchKommBGB/Oetker, aaO). Nachdem zum Zeitpunkt dieser Empfehlung noch eine Ersparnis von 15-​20 % der Mietwagenkosten angesetzt worden ist (vgl. OLG Köln VersR 1993, 372, 373), wird heute selbst dann, wenn ein gleichwertiges Fahrzeug angemietet wird, nur noch teilweise eine Ersparnis von 10 % der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm, VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07, juris Rn. 20; OLG Jena, OLGR Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund, NZV 2008, 93, 95) und teilweise eine solche von 3-​5 % angenommen (vgl. etwa OLG Stuttgart, NZV 1994, 313, 315; OLG Nürnberg, VersR 2001, 208; OLG Köln, SP 2007, 13, 16)."

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Allgemeines:


Mietwagenkosten

Rechtsprechung: Abzüge für Eigenersparnis bei den Mietwagenkosten nur 3 bis 5 %

Rechtsprechung: Kein bzw. ein nur begrenzter Abzug für Eigenersparnis bei der Anmietung eines kleinerem Mietwagens

Rechtsprechung: Abzug für Eigenersparnis auch bei Anmietung eines kleineren Mietwagens




BGH v. 0.05.1963:
Der Kfz-Halter, der für die Dauer der Reparatur seines unfallgeschädigten Kfz vom Schädiger Erstattung der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verlangen kann, muss sich ersparte Eigenkosten anrechnen lassen. Hierzu gehören die Kosten für Ölstoffe und Schmierstoffe, Bereifung und Reparaturanteile (Inspektionsanteile), die sich bei normalen Verhältnissen auf Durchschnitts-Kilometersätze aufschlüsseln lassen. Ob durch den ersparten Verschleiß am eigenen Wagen ein messbarer Vorteil entstanden ist, hängt von den Umständen, im besonderen von der Größe der Fahrstrecke ab, für die der Wagen ausgefallen ist.

OLG Celle v. 15.02.2001:
Von den Mietwagenkosten sind weiterhin die ersparten Eigenkosten abzuziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates ist insoweit ein Abzug von 15 % vorzunehmen.

OLG Celle v. 30.09.2009:
Bei der Berechnung des Ersatzanspruchs für die unfallbedingt erforderlich gewordene Nutzung eines Mietwagens kann im Rahmen des Vorteilsausgleichs für ersparte Eigenaufwendungen ein pauschaler Abzug von 5 % der Mietwagenkosten angemessen sein.

AG Köln v. 10.01.2012:
Der Geschädigte muss sich bei den zu ersetzenden Mietwagenkosten einen Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % gefallen lassen, wenn er ein klassengleiches Fahrzeug anmietet.

OLG Nürnberg v. 18.07.2012:
Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 3 % der Mietwagenkosten ist zutreffend bemessen; eine derartige Bewertung hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens.



LG Arnsberg v. 26.02.2013:
Ein pauschaler Abschlag wegen Eigenersparnis ist nicht vorzunehmen, wenn der Geschädigte ein Fahrzeug aus einer niedrigeren Fahrzeuggruppe anmietet.

BGH v. 05.03.2013:
Zu allgemeinen unfallspezifischen Kostenfaktoren, die den Ersatz eines höheren Mietpreises rechtfertigen können (hier: Eil- und Notsituation, Vorfinanzierung, Winterreifen), sowie zum Abzug für Eigenersparnis.

OLG Köln v. 30.07.2013:
Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen beträgt bei Anmietung eines klassegleichen Fahrzeugs nach Ermittlung des Normaltarifs 4% der Mietwagenkosten.

LG Berlin v. 17.10.2013:
Der Abzug für ersparte Aufwendungen ist nicht mehr mit 15%, sondern mit 10% oder 3-5% anzusetzen (vergleiche BGH, 2. Februar 2010, VI ZR 139/08, NJW 2010, 1445).

AG Berlin-Mitte v. 04.06.2015:
Die Mietwagenkosten sind angesichts einer unter 1.000 km liegenden Gesamtfahrleistung während der Mietzeit nicht um ersparte Eigenaufwendungen aufgrund des Stillstandes des eigenen Fahrzeugs zu reduzieren.

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