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Wird das Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aus verfahrensökonomischen Gründen eingestellt (§ 154 Abs. 2 StPO), entfallen die für diese Tat festgesetzte Strafe, die auf § 74 Abs. 2 StGB i.V.m. § 21 Abs. 3 Nr. 3 StVG gestützte Einziehung des Pkw sowie die Anordnung der isolierten Sperre zur Erteilung der Fahrerlaubnis (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB). Die Anordnung der erweiterten Einziehung eines Geldbetrages hat keinen Bestand, wenn die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob das Geld gegenständlich vorhanden ist oder ob nur die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73a i.V.m. § 73c StGB möglich wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |