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Ein Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h unterliegt nicht der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG. Die Haftung des E-Scooter-Fahrers bei einem Unfall kann jedoch zu 100% auf dessen Verschulden gestützt werden, wenn dieser grob verkehrswidrig in entgegengesetzter Fahrtrichtung auf einem Fahrradweg fährt, eine weitere Person mitnimmt und alkoholisiert ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |