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Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung bei Eigenreparatur setzen voraus, dass substantiiert dargelegt und bewiesen wird, dass das Fahrzeug an im Einzelnen zu bezeichnenden Tagen bei bestehendem Nutzungswillen und bestehender Nutzungsmöglichkeit reparaturbedingt nicht nutzbar war. Ein bloßer Nachweis, dass sich das Fahrzeug im genannten Zeitraum zur Reparatur in einer Werkstatt befand, ist nicht ausreichend; es muss ersichtlich sein, welche Reparaturen in welchem Umfang durchgeführt wurden. Dem Geschädigten obliegt es bei Bestreiten, die genaue Notwendigkeit der Reparaturdauer durch einen Reparaturablaufplan aufzuzeigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |