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Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet nicht, Sportboote, die nach den Übergangsbestimmungen des § 34 BinSchUO bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden dürfen, gleichrangig mit Fahrzeugen zu schleusen, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen und deswegen ungeachtet ihrer Abmessungen von der nachrangigen Gruppenschleusung von Klein- und Sportfahrzeugen nach § 6.29 Nr. 6 BinSchStrO ausgenommen sind. 10 (Leitsätze des Gerichts) |