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Dient die Wegfahrt vom Tatort mit einem abgenötigten Pkw der Beendigung einer Erpressungstat, indem hierdurch die Sicherung der erlangten Sachherrschaft am Fahrzeug und darin befindlichen Gegenständen hergestellt wird, so besteht zwischen dem Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und den verwirklichten Straftatbeständen der besonders schweren räuberischen Erpressung und der gefährlichen Körperverletzung Tateinheit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |