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Wird dem Täter ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen (§ 74 Abs. 1 StGB), so ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen. Die Einziehungsentscheidung muss zudem erkennen lassen, dass das Gericht bei der Einziehung sein Ermessen ausgeübt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |