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Ein Rechtsmittel kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, wie etwa auf eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung oder auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen. Für eine ausreichende Widerrufsbelehrung genügt die Benennung der gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts; eine Belehrung über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen im konkreten Fall ist nicht erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |