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Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung einer Tat zur Sicherung der Tatbeute vorgenommen werden, stehen mit der Vortat in Tateinheit, wenn die Täter aufgrund ihres alarmauslösenden Vorgehens und des Umfangs der Beute auf das Fluchtfahrzeug angewiesen sind und noch im näheren Umfeld des Tatorts angetroffen werden, ohne gesicherten Gewahrsam an den entwendeten Gütern erlangt zu haben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |