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"Der Schuldspruch ist jedoch im Hinblick auf das Konkurrenzverhältnis der erfüllten Bußgeldtatbestände zu berichtigen. Die fahrlässigen Verstöße gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung, die Anschnallpflicht und die Pflicht zur Vorlage des Nachweises über lenkfreie Zeiten sind als rechtliche Handlungseinheit anzusehen, die zur Annahme von Tateinheit gemäß § 19 Abs. 1 OWiG führt. Der Verstoß gegen das Anlegen eines Sicherheitsgurtes bildet hier als Dauerordnungswidrigkeit während der Fahrt ein Bindeglied zu den weiteren Verstößen. Die vom Betroffenen begangenen Gesetzesverstöße stehen auch in einem inneren, sowie zeitlich und örtlichen Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang. Sie wurden bei ein und derselben Fahrt begangenen bzw. sind durch diese hervorgerufen worden."
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