Das Verkehrslexikon

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Sicherheitsgurt - Tateinheit oder Tatmehrheit

Sicherheitsgurt - Tateinheit oder Tatmehrheit beim Zusammentreffen mit anderen Verstößen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
- Sicherheitsgurt und Geschwindigkeit
- Sicherheitsgurt und Handybenutzung



Einleitung:


Zur Bindungswirkung eines Dauerverstoßes gegen die Anschnallpflicht auf einer Fahrt führt das OLG Hamm (Beschluss vom 10.05.2007 - 4 Ss OWi 255/07) aus:

   "Der Schuldspruch ist jedoch im Hinblick auf das Konkurrenzverhältnis der erfüllten Bußgeldtatbestände zu berichtigen. Die fahrlässigen Verstöße gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung, die Anschnallpflicht und die Pflicht zur Vorlage des Nachweises über lenkfreie Zeiten sind als rechtliche Handlungseinheit anzusehen, die zur Annahme von Tateinheit gemäß § 19 Abs. 1 OWiG führt. Der Verstoß gegen das Anlegen eines Sicherheitsgurtes bildet hier als Dauerordnungswidrigkeit während der Fahrt ein Bindeglied zu den weiteren Verstößen. Die vom Betroffenen begangenen Gesetzesverstöße stehen auch in einem inneren, sowie zeitlich und örtlichen Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang. Sie wurden bei ein und derselben Fahrt begangenen bzw. sind durch diese hervorgerufen worden."

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Allgemeines:


Tateinheit - Tatmehrheit - mehrere Verstöße auf einer Fahrt

Sicherheitsgurt und Anschnallpflicht

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Sicherheitsgurt und Geschwindigkeit:


AG Sondershausen v. 07.07.2004:
Begehungs- und Unterlassungsdelikte, die zeitlich zusammenfallen (hier: Geschwindigkeitsüberschreitung und Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes), stehen in der Regel zueinander in Tatmehrheit.

OLG Rostock v. 27.08.2004:
Begeht der Fahrer auf einer Fahrt, bei der er den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, andere Ordnungswidrigkeiten (Geschwindigkeitsüberschreitung), so besteht zwischen diesen und dem Führen eines Kfz ohne Sicherheitsgurt Tateinheit.

OLG Stuttgart v. 22.12.2006:
Zwischen den während der Fahrt begangenen Ordnungswidrigkeiten des Nichtanlegens des vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes und des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit besteht Tateinheit.

OLG Hamm v. 10.05.2007:
Fahrlässige Verstöße gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung, die Anschnallpflicht und die Pflicht zur Vorlage des Nachweises über lenkfreie Zeiten sind als rechtliche Handlungseinheit anzusehen, die zur Annahme von Tateinheit gemäß § 19 Abs. 1 OWiG führt. Der Verstoß gegen das Anlegen eines Sicherheitsgurtes bildet als Dauerordnungswidrigkeit während der Fahrt ein Bindeglied zu den weiteren Verstößen. Die vom Betroffenen begangenen Gesetzesverstöße stehen auch in einem inneren, sowie zeitlich und örtlichen Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang. Sie wurden bei ein und derselben Fahrt begangenen bzw. sind durch diese hervorgerufen worden.

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Sicherheitsgurt und Handybenutzung:


OLG Celle v. 25.08.2005:
Die unbefugte Benutzung eines Mobiltelefons und das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes sind im Zweifel als in Tateinheit mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu beurteilen, wenn sich nicht feststellen lässt, ob die beiden bereits vorher festgestellten Verstöße auch während des Geschwindigkeitsverstoßes fortgesetzt wurden oder nicht.

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