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Der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB dar, auch wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat. Dieser Nutzungsausfall setzt Nutzungswillen und hypothetische Nutzungsmöglichkeit voraus und besteht für die erforderliche Ausfallzeit. Der Geschädigte ist bei der Ersatzbeschaffung auf ein gleichwertiges bzw. gleichartiges Fahrzeug beschränkt, um den ursprünglichen Zustand im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB wiederherzustellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |