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Die Einziehung des Führerscheins setzt gemäß § 69 Abs. 3 StGB eine der Rechtskraft fähige Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung voraus; fehlt diese, entfällt die Einziehung. Das Rechtsmittelgericht ist durch das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) gehindert, eine unterbliebene Fahrerlaubnisentziehung auf das alleinige Rechtsmittel des Angeklagten nachzuholen. Eine Sperrfrist nach § 69a StGB kann jedoch auch dann angeordnet werden, wenn das Tatgericht die Fahrerlaubnisentziehung aus formalen Gründen unterlässt und das Rechtsmittelgericht an deren Nachholung gehindert ist; die nicht entzogene Fahrerlaubnis bleibt in diesem Fall unberührt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |