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Nutzungsausfall wird erstattet für die Dauer einer fühlbaren Gebrauchsbeeinträchtigung des Geschädigten. Allein der Nachweis, dass das Fahrzeug repariert worden ist, genügt nicht für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallersatz; der Geschädigte hat vielmehr substantiiert darzulegen und nachzuweisen, dass sein Fahrzeug an im Einzelnen zu bezeichnenden Tagen reparaturbedingt nicht nutzbar war. Eine Reparaturbestätigung ist von begrenztem Erkenntniswert, wenn sie keine Angaben zur konkreten Reparaturdauer oder zu verwendeten Ersatzteilen enthält und die fachgerechte Durchführung der Reparatur substantiiert bestritten wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |