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Das Erstgericht hat zu Unrecht einen Nutzungswillen hinsichtlich des Fahrzeugs verneint, die Dauer der zu zahlenden Nutzungsausfallentschädigung zu kurz bemessen und die Höhe der Nutzungsentschädigung zu gering festgesetzt, indem es diese auf bloße Vorhaltekosten beschränkte. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |