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Die Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 S. 1 ZPO liegen nicht vor, wenn eine Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ausführbar gewesen wäre. Geschäftsräume im Sinne des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO umfassen auch Räume, die von einem externen Dienstleister zur Entgegennahme von Zustellungen im erkennbaren Auftrag des Adressaten unterhalten werden. Eine Zustellung kann an einen Mitarbeiter eines Dritten erfolgen, der dort – für den Zusteller erkennbar – zur Entgegennahme von Post eingesetzt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |