|
Das Bundesverwaltungsgericht hob einen Bescheid auf, der ein Sicherheitsrisiko für einen Soldaten aufgrund einer Alkoholfahrt und angeblich unwahrer Angaben zum Nachtrunk festgestellt hatte. Die Annahme, der Soldat sei bereits während der Fahrt alkoholisiert gewesen und habe unwahre Angaben gemacht, konnte die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nicht tragen, insbesondere da das zugrundeliegende Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 153a StPO eingestellt worden war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |