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Die Grundsätze des Werkstattrisikos finden auch auf Abschlepp- und Standkosten Anwendung; es kommt allein darauf an, ob der Geschädigte als Laie die abgerechneten Positionen als erforderlich ansehen durfte, solange für ihn nicht erkennbar ist, dass der Abschleppunternehmer eine die übliche Vergütung deutlich übersteigende Rechnung gestellt hat oder ihn ein Auswahlverschulden trifft. Diese Grundsätze gelten auch für das sog. "Hakenrisiko". Ferner finden die Grundsätze des Werkstattrisikos nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf die Sachverständigenkosten Anwendung, sodass der Geschädigte Ersatz von Rechnungspositionen verlangen kann, die wegen überhöhter Ansätze oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise unangemessen sind, wenn ihn kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |