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Die Urteilsgründe in Bußgeldsachen müssen nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung entnehmen kann, welche Feststellungen das Tatgericht zu den objektiven und subjektiven Tatbestandselementen getroffen hat. Dies gilt auch für die Beweiswürdigung. Die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person nach § 30 Abs. 1 OWiG erfordert hinreichend konkrete Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 OWiG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |