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Die erforderlichen Abschleppkosten sind nach § 287 ZPO zu schätzen, wenn keine konkrete Honorarvereinbarung getroffen wurde. Das Werkstattrisiko trägt der Geschädigte, wenn er die Werkstattrechnung bezahlt hat und die Werkstatt die überhöhten Kosten nicht zurückfordert. Der Geschädigte kann die Erstattung der Reparaturkosten auch dann verlangen, wenn die Rechnung überhöht ist, es sei denn, er hat die Überhöhung erkannt oder hätte sie erkennen müssen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |