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Das Familienprivileg gemäß § 86 III VVG findet auch auf Regressansprüche eines öffentlichen Arbeitgebers nach Art. 14 BayBG Anwendung, wenn der Schädiger der Ehepartner der verletzten Beamtin ist. Die Änderung des § 116 VI SGB X zum 01.01.2021 führt für Drittleistungsträger nicht zu einer anderen Bewertung der Anwendbarkeit des Familienprivilegs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |