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Bei der fiktiven Schadensabrechnung obliegt dem Geschädigten die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Schadens und die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwands. Es ist Sache des Schädigers, darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten in seiner konkreten Situation ein geringerer Aufwand als der vom Sachverständigen ermittelte Betrag tatsächlich möglich und zumutbar gewesen wäre, etwa weil er über besondere Expertise, erhöhte Einflussmöglichkeiten oder sonstige Vorteile oder Erleichterungen verfügt, die sich anspruchsmindernd auswirken (hier: Großkundenrabatt). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |