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Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist zu bejahen, wenn eine fahrbare Arbeitsmaschine (hier: Traktor mit Güllefass und Hochdruckseitenverteiler) gerade während der Fahrt auf einer öffentlichen Straße bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet und dabei Schäden durch das Ausbringen von Gülle verursacht. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Schaden an Rechtsgütern Dritter am Straßenrand oder an anderen Verkehrsteilnehmern eintritt, da sich das spezifische Gefahrpotential des Ausbringens von Gülle von einem sich im Straßenverkehr bewegenden Fahrzeug verwirklicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |