|
Ein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB in der Dieselthematik besteht nicht, wenn die Behauptungen der Klagepartei willkürlich ohne greifbare Anhaltspunkte 'aufs Geratewohl' erfolgen und lediglich auf vage, allgemein gehaltene Vermutungen gestützt sind. Es fehlt insbesondere an Anhaltspunkten dafür, dass die Typengenehmigung durch Täuschung des KBA erschlichen wurde oder eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens vorliegt, zumal die Motorsteuerung von den Behörden zunächst gebilligt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |