Das Verkehrslexikon
Linksabbiegen trotz Verbot
Linksabbiegen trotz Verbot
Gliederung:
Allgemeines:
Linksabbieger / Überholer
Bremsens des Vorausfahrenden
Überfahren der Mittellinie
BGH v. 28.04.1987:
Die ununterbrochene Mittellinie (Zeichen 295) und die Sperrfläche (Zeichen 298) sprechen zwar ein Überholverbot nicht unmittelbar aus. Ein Fahrzeugführer darf aber darauf vertrauen, daß ein nachfolgender Kraftfahrer ihn nicht überholt, wenn dies bei dem gebotenen seitlichen Abstand nur durch Inanspruchnahme des abgegrenzten Fahrstreifens oder der Sperrfläche möglich ist.
OLG Saarbrücken v. 09.10.2001:
Kollidiert ein Überholer, der die Gegenfahrbahn jenseits einer durchgezogene Linie (mit-)benutzt mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug, dessen Fahrer (ebenfalls verkehrswidrig unter Überfahren der Mittellinie) nach links abbiegen will, trifft beide Unfallbeteiligten ein gleichwertiges Mitverschulden, so daß eine hälftige Schadenteilung angemessen ist.
LG Karlsruhe v. 12.10.2007:
Die ununterbrochene Mittellinie, § 41 Abs. 3 StVO - Zeichen 295 - spricht zwar für nachfolgende Verkehrsteilnehmer nicht unmittelbar ein Überholverbot zu Gunsten des Vorausfahrenden aus. Sie schützt jedoch dort, wo sie sich wegen der Enge der Fahrbahn faktisch wie ein Überholverbot auswirkt, auch das Vertrauen des Vorausfahrenden an dieser Stelle nicht mit einem Überholt werden rechnen zu müssen. Er darf sich - ähnlich wie bei einer natürlichen Straßenverengung - darauf verlassen, dass ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer sich verkehrsordnungsgemäß verhält, also nicht zum Überholen ansetzt, wenn dies nur durch Überfahren der Fahrsteifenbegrenzung möglich ist.
AG Wuppertal v. 27.04.2010:
Hält ein Kfz-Führer in einer Kreuzung an, um verbotenermaßen entgegen dem Verkehrszeichen Z 214 (Geradeaus-Pfeil) nach links abzubiegen, dann haftet er für den Schaden des dadurch auf sein Fahrzeug Auffahrenden zu 1/4.
KG Berlin v. 10.09.2009:
Biegt ein Kraftfahrer nach links ab, obwohl dieses durch entsprechende Beschilderung (Verbot der Einfahrt, Z 267 zu § 41 StVO) nicht gestattet war, ohne sich zu vergewissern, dass durch diese Fahrweise nachfolgender Verkehr nicht behindert oder gefährdet wird, so handelt er sorgfaltswidrig.
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