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Die Urteilsgründe müssen eine den Mindestanforderungen der §§ 261, 267 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG genügende Beweiswürdigung enthalten, insbesondere bei der Auslegung von Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts als Bedingung. Hierzu ist der Wortlaut des Bescheids in seinem Gesamtzusammenhang sowie alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände darzustellen. Die Bestimmungen der § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO und § 70 StVZO erfassen inhaltlich unterschiedliche Normverstöße; das Fehlen einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO führt nicht ipso iure zur Unwirksamkeit der Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |