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Ein Anspruch auf Ersatz einer durch die Installation eines unzulässigen Thermofensters bedingten Wertminderung eines Wohnmobils im Erwerbszeitpunkt besteht dem Grunde nach gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1 EG-FGV. Die nationalen Ausführungsbestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind als drittschützend i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB aufzufassen. Die Beklagte verstößt objektiv gegen § 6 Abs. 1 EG-FGV, indem sie eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung ausstellt, wenn das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |