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Sowohl bei der Berechnung des "kleinen" Schadensersatzes als auch beim "Differenzschaden" sind Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs schadensmindernd anzurechnen, wenn sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags erreichen bzw. übersteigen. Ist der "Differenzschaden" hierdurch vollständig ausgeglichen, steht dem Erwerber kein Schadenersatz mehr zu. Veräußert der Geschädigte das Fahrzeug unter Marktwert, ohne diesen zuvor hinreichend abgeklärt zu haben, muss er sich im Rahmen der Schadensminderungspflicht so behandeln lassen, als habe er den marktgerechten Preis erzielt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |