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Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Ein 100-prozentiges Mitverschulden des Fahrgastes im Sinne der §§ 9 StVG, 254 BGB, der sich im Fahrzeug nicht in zumutbarer Weise einen festen Halt verschafft hat (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft), lässt die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurücktreten, insbesondere wenn ausreichend Sitzplätze vorhanden waren und im Stadtverkehr regelmäßig mit heftigen Bremsungen gerechnet werden muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |