|
Klagt der Sachverständige selbst auf Erstattung seiner Kosten, besteht nur ein Anspruch auf die üblichen Sachverständigenhonorarsätze, wobei ein darüber hinausgehender Anspruch durch § 242 BGB begrenzt wird. Für die Schätzung der üblichen Vergütung eines Standardgutachtens zur Feststellung eines Kraftfahrzeugschadens kann die Honorarbefragung des BVSK 2015 gemäß § 287 Abs. 1 ZPO herangezogen werden, wobei grundsätzlich der untere Betrag des BVSK HB V Korridors anzuwenden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |